Term: Bruchkraft
Kurzbezeichnung ‘F’ mit der Maßeinheit [N]; mit der Bruchkraft kann ein Prüfkörper auf Biegezug oder auf Druck bis zum Bruch beansprucht werden. Mit ihrer Hilfe kann auch die Gebrauchstauglichkeit von Estrichen auf Dämmschichten abgeschätzt werden, wenn bei der Bestätigungsprüfung eine zu geringe Biegezugfestigkeit ermittelt wurde, die Estrichdicke aber größer als die Nenndicke ist. Weist der Estrich unter gleichen Prüfbedingungen eine Bruchkraft auf, die sich aus der vertraglich vereinbarten Festigkeitsklasse und Nenndicke ergibt, so darf er i. d. R. eine Biegezugfestigkeit aufweisen, die unter der vertraglich geforderten liegt. Die vertraglich vereinbarte Tragfähigkeit ist aufgrund der vorhandenen Bruchkraft dann trotz zu geringer Biegezugfestigkeit gegeben. Ein Berechnungsbeispiel findet man in Kapitel 14.1.2.2.1.1. Bei Verbundestrichen ist kein Rückschluss anhand der Bruchkraft möglich, da die Estrichdicke nicht maßgebend für die Beanspruchbarkeit ist. Bei der Bestätigungsprüfung von im Verbund aufgebrachten mehrschichtigen Systemen (z. B. Aufdoppeln einer zweiten Estrichschicht im Verbund auf vorhandenen schwimmenden Estrich) kann die Bruchkraft des mehrschichtigen Systems gegenüber einem gleich dicken einschichtigen System geringer ausfallen. Siehe auch ‘Tragfähigkeit eines Estrichs (Prüfwesen)’
Kapitel 12.5.3.1.1 + 12.11.3 + 14 + 14.1.2.2.1.1 + 14.2.1 + 15.4
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