Term: VOB
Vergabe- und Vertragsordnung (ehemals ‘Verdingungsordnung’) für Bauleistungen, erarbeitet vom DVA (Deutscher Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen); keine Rechtsnorm – die VOB/B ist als allgemeine Geschäftsbedingung zu werten; gilt daher nur, wenn die Geltung ausdrücklich vertraglich zwischen den Parteien vereinbart ist. Teil A enthält Regelungen über die Vergabe von Bauleistungen; neu ist, dass Teil A keine Vergabe von Bauleistungen im Sektorenbereich (Trinkwasser- oder Energieversorgung sowie Verkehr) mehr enthält – dies ist in der Sektorenverordnung geregelt. Teil B regelt allgemeine Vertragsbedingungen für die Durchführung von Bauleistungen, Teil C hat technische Inhalte. Die in Teil C enthaltenen DIN-Normen gelten gemäß § 1 Nr. 1, Satz 2 VOB/B auch, wenn VOB Teil B vereinbart ist. Sie sind aber auch ohne Vereinbarung der VOB Teil B zu beachten, soweit sie ‘anerkannte Regeln der Technik’ wiedergeben. Ein Teil der in diesem Buch erwähnten DIN-Normen ist auch gleichzeitig Bestandteil der VOB Teil C.
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