Term: Schüttungen (lose und gebundene)
Lose oder gebundenes Materialkonglomerat aus Bestandteilen unterschiedlicher Körnungen, welches häufig zum Untergrundausgleich, zur Herstellung einer bestimmten Höhenlage, Rohrauffüllung oder unter Spanplatten und Fertigteilestrichen verwendet wird. Eine Gegenüberstellung von losen Schüttungen (z. B. Porenbeton, Kalksplitt, Perlit, Blähschiefer, Bims, Blähton) und gebundenen Schüttungen (z. B. Perlit, Hanfschäben, Blähglimmer, Vermiculite, Blähton) finden Sie in Kapitel 3.2.6.7.2 und 3.2.6.19. Typische Bindemittel sind Bitumen, Paraffinharz, Wachs und Zement. Gemäß DIN 18 560 (die für Fertigteilestriche als Sonderkonstruktionen zur Orientierung dient) dürfen nur solche Schüttungen verwendet werden, die im eingebauten Zustand eine gebundene Form aufweisen. Diese Anforderung hat sich aus der Erfahrung aufgrund von Schadensfällen ergeben, bei denen es durch instabile Schüttungen (z. B. Quarzsande) zu gebrochenen oder abgesackten Fußbodenkonstruktionen gekommen ist. Ungebundene Schüttungen aus Natur- oder Brechsand waren bereits seit längerer Zeit untersagt. Gemäß meiner Interpretation ist eine Schüttung dann als ‘im eingebauten Zustand gebunden’ zu bezeichnen, wenn sie entweder ein Bindemittel (z. B. Zement) beinhaltet oder die Schüttungspartikel eine leichte Klebrigkeit aufweisen (Verklebung unter der Last des Fußbodens) oder eine mechanische Verzahnung der Schüttungspartikel im Verarbeitungsprozess erreicht wird. Es ist zu beachten, dass Schüttungen, je nach Korngröße, eine gewisse Mindestdicke erreichen müssen, um normgemäß eingesetzt werden zu können. Ausgleichschichten unter schwimmenden Estrichen müssen ausreichend druckfest sein und dürfen während und nach Verlegung des Estrichs ihre Lage in horizontaler oder vertikaler Richtung nicht verändern. Zudem ist sicher zu stellen, dass die gebundene Form auch während der Nutzungsdauer des Fußbodens erhalten bleibt. Dynamische Belastungen des Fußbodens dürfen nicht zur Zerreibung der Schüttungspartikel, zu schwindender Verzahnung oder nachlassender Wirkung des Bindemittels führen. Siehe auch ‘Dämmschüttungen (gebundene)’ und ‘Leichtausgleichsschichten’ und ‘Leichtbeton’ und ‘Leichtestrich’
Kapitel 8.2 + 11.6 + 12.1.4.2 + 12.8.7 + 12.14.7 + 12.14 + 14.5.1 + 16.3.3 + 16.3.4 + 16.3.9
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