Term: Schiedsgerichtsverfahren
Schiedsgerichtsverfahren können das zivilrechtliche Verfahren vor einem ordentlichen Gericht ersetzen. Wenn vertraglich bereits eine Schiedsgerichtsklausel vereinbart ist, sind die ordentlichen Gerichte im Streitfall nicht zuständig. Wird trotzdem Klage eingereicht, so wird das Verfahren vom Gericht meist als nicht zulässig abgelehnt. Das Urteil des Schiedsgerichts entspricht dann dem eines Zivilgerichts. Schiedsgerichtsverfahren scheinen zunächst teuer, aber dafür ermöglichen sie sehr viel schnellere Entscheidungen, was letztlich finanzielle Vorteile mit sich bringen kann. Folgendes Vorgehen ist möglich: Jede Partei benennt einen Fachsachverständigen als Schiedsrichter. Die Sachverständigen bestimmen einvernehmlich einen Juristen mit Befähigung zum Richteramt als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Durch diese Zusammensetzung ist für die notwendige Ausgewogenheit und geeignete Fachkenntnis gesorgt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet die Aktivitäten und wickelt auch das Kostenverfahren ab.
« Back to Glossary Index