Term: Oberflächenschutzsysteme nach DAfStb – Instandsetzungsrichtlinie Teil 2 l245l

OS 1: Hydrophobierung – bedingter Feuchteschutz für vertikale und geneigte, frei bewitterte Betonbauteile, wie z. B. Stützwände, o. Ä.
OS 2: Beschichtung für nicht begeh- und befahrbare Flächen; vorbeugender Schutz von Betonbauteilen, die frei bewittert sind.
OS 4: Beschichtung mit erhöhter Dichtheit für nicht begeh- und befahrbare Flächen wie vor, jedoch Regelmaßnahme bei Korrosionsschutz/Instandsetzungen.
OS 5a + 5b: Beschichtung mit geringer Rissüberbrückungsfähigkeit für nicht begeh- und befahrbare Flächen (a und b unterscheiden sich nur nach den Bindemitteln).
OS 7: Beschichtung unter Dichtungsschichten mit Epoxidharzen (Brücken) – dieser OS-Typ kommt in der Praxis kaum zum Einsatz
OS 8: Mechanisch hoch belastbare Beschichtung ohne Rissüberbrückung für begeh- und befahrbare Flächen (Tiefgarage Bodenplatte)
OS 9: Beschichtung mit Rissüberbrückungsfähigkeit (PUR bei oberflächennahen Rissen) – dieser OS-Typ kommt in der Praxis kaum zum Einsatz
OS 10: Beschichtung als Dichtungsschicht mit hoher Rissüberbrückung (bis ca. 1 mm) unter Schutz- und Deckschichten für begeh- und befahrbare Flächen (z. B. Spritzabdichtung mit nachfolgendem Gussasphaltestrich); Abdichtung von Betonbauteilen mit Rissen und planmäßiger mechanischer Beanspruchung (Brücken, Tunnelbau, aber auch Parkdecks …)
OS 11: Beschichtung mit erhöhter Rissüberbrückungsfähigkeit (bis ca. 0,2 mm) für begeh- und befahrbare Flächen (bekannt aus den Parkhausfreidecks, Zwischendecks …); evtl. nicht diffusionsoffen
OS 13: Beschichtung mit statischer Rissüberbrückungsfähigkeit (bis ca. 0,1 mm, wobei sich der Riss danach nicht mehr bewegen darf) für begeh- und befahrbare Flächen (bekannt aus typischen Tiefgaragen, wird tendenziell nicht mehr so häufig eingebaut …)
Der Hochzug des OS an Stützen, etc. sollte bei Ausführung des Bodens mit Gefälle >= 15 cm betragen, bei Ausführung ohne Gefälle >= 50 cm. Es ist zu beachten, dass i. d. R. die Oberflächenschutzsysteme nicht so langlebig wie das Tragwerk sind.

Kapitel 17.5

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