Term: Bedenken
Jeder Handwerker hat gemäß DIN 1 961 § 4 die Pflicht, sein Vorgewerk zu prüfen und den Auftraggeber vor Leistungsbeginn schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er der Meinung ist (bzw. als Fachmann sein müsste), dass die geplante Ausführung zu Mängeln oder Schäden führen wird. Nach den Regelungen der VOB sind Bedenken schriftlich anzumelden, nach den Regelungen des BGB würde theoretisch die mündliche Form (Beweisbarkeit kritisch) ausreichen.
Kapitel 8.1 + 8.2 + 16.2.3 + 17.2.12 + 17.2.12.1
« Back to Glossary Index