Term: Bauregelliste l282l
Bereits im Zusammenhang mit der Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus benannt:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Nutzungssicherheit
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
Das Deutsche Institut für Bautechnik hat unter anderem die Aufgabe, im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Bauregellisten A und B sowie Liste C, die technischen Regeln bekannt zu machen.
Bauregelliste A
In ihr werden für Bauprodukte und Bauarten diejenigen technischen Regeln bekannt gemacht, die zur Erfüllung der in den Landesbauordnungen sowie in Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind.
Teil 1
Sie stellt ein Verzeichnis bzw. eine Auflistung von technischen Regeln dar, denen die Bauprodukte zur Erfüllung von wesentlichen Anforderungen der Landesbauordnungen entsprechen müssen oder von denen sie nur unwesentlich abweichen dürfen. In dieser Liste aufgeführte Bauprodukte sind dadurch als ‘geregelte Bauprodukte’ zu betrachten. Zudem ist angegeben, welchen Verwendbarkeitsnachweis die Bauprodukte bei wesentlicher Abweichung von der technischen Regel (‘nicht geregelte Bauprodukte’) benötigen.
Teil 2
Diese Liste gilt für nicht geregelte Bauprodukte, die
entweder nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen und für die es keine anerkannten Regeln der Technik gibt oder
für die es technische Baubestimmungen oder anerkannte Regeln der Technik nicht bzw. nicht für alle Anforderungen gibt, und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
Sie benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.
Teil 3
Diese Liste gilt für nicht geregelte Bauarten, die entweder
nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dienen und für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt oder
für die es anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt und die hinsichtlich dieser Anforderungen nach anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können.
Sie benötigen als Verwendbarkeitsnachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis.
Bauregelliste B
In die Bauregelliste B werden Bauprodukte aufgenommen, die nach Vorschriften der Mitgliedstaaten der EU – inkl. deutscher Vorschriften – und der Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zur Umsetzung von Richtlinien der EU in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen und diejenigen, welche die CE-Kennzeichnung tragen.
Teil 1
Hier sind unter Angabe der technischen Spezifikation (Norm) oder Zulassungsleitlinie Bauprodukte aufgelistet, die auf der Grundlage der Bauproduktenrichtlinie und nationaler Vorschriften zu deren Umsetzung in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen.
Teil 2
Hier sind Bauprodukte aufgelistet, die aufgrund von Vorschriften zur Umsetzung anderer Richtlinien der EU außerhalb des Regelungsbereiches der Bauproduktenrichtlinie , z. B. Maschinen- oder Gasgeräterichtlinie, in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, wenn diese Richtlinien die wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenrichtlinie (bzw. des deutschen Bauprodukten-Gesetzes) nicht berücksichtigen und wenn für die Erfüllung dieser Anforderungen zusätzliche Verwendbarkeitsnachweise oder Übereinstimmungsnachweise nach den Landesbauordnungen erforderlich sind.
Liste C
In dieser Liste werden solche Bauprodukte und Verwendungen geführt, für die es weder technische Baubestimmungen noch anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung bauaufsichtlicher Anforderungen nur eine untergeordnete Bedeutung haben. An diese wird nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur Normalentflammbarkeit (DIN 4 102-B2 bzw. Klasse E nach DIN EN 13 501-1) vorausgesetzt und es werden keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt.
Kapitel 9.1.4.2 + 10.6 + 10.6.4.1 + 15.1 + 15.5
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