Term: Anerkannte Regeln der Technik l129l & l130l

„Anerkannte Regeln der Technik sind für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen bestimmte bautechnische Regeln, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen und in dem für ihre Anwendung maßgeblichen, nach neuestem Erkenntnisstand vorgebildeten Kreis der Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder, praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.“ Sie sollten sich damit in der Praxis über die letzten fünf bis 10 Jahre (Argumentation: zwei erfolgreich durchlaufene Gewährleistungsperioden) bewährt haben; z. T. sind sie in den Regelungen der VOB, Teil C wiedergegeben. Damit ein Produkt den anerkannten Regeln der Technik entspricht muss es, vereinfacht gesagt, die folgenden Eigenschaften aufweisen:

bekannt, anerkannt, bewährt, angewendet.

Der Unternehmer schuldet i. d. R. stillschweigend eine Ausführung gemäß den anerkannten Regeln der Technik.

Kapitel 1.1.7 + 9.1.4.2 + 17.2.8.3 + 17.3.1.

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