Term: Absperrung
Jeder Handwerker hat die Pflicht, seine Leistung mit zumutbaren Mitteln zu schützen. Aus diesem Grund sollte der Estrichleger frisch verlegte Flächen, z. B. mit einem Bretterkreuz oder Kunststoffband, ‘abschranken’ bzw. mit einem Begehbarkeitshinweis versehen. Man geht davon aus, dass ein Nassestrich begehbar ist, sobald er eine Druckfestigkeit von 15 N/mm² erreicht hat. Dies ist bei Zementestrichen üblicherweise nach drei Tagen der Fall. Mit ‚Absperrung‘ kann auch eine Reaktionsharzgrundierung gemeint sein, die verwendet wird, um Restfeuchte im Zementestrich einzusperren, um eine Belegung zu ermöglichen. Es gibt Anbieter, die bis zu <= 5 CM-% bei unbeheizten Zementestrichen und <= 3 CM-% bei beheizten Zementestrichen bei Verwendung ihrer Produkte freigeben. Dies kann gemäß meiner technischen Einschätzung durchaus riskant sein. I. d. R. trocknet der Untergrund trotz Absperrung noch weiter und schwindet dann auch in der Folge. Dieser Prozess kann sehr lange dauern. Außerdem kommt es oft zum Feuchteaufstieg im Bereich des Randstreifens. Geeignete Absperrungen sollten bei erhöhten Estrichfeuchten einen größeren sd-Wert als der folgende Bodenbelag haben. Handelsübliche Absperrungen haben häufig einen sd-Wert um die 40 m (= Dampfsperre mit bremsender Wirkung). Ich hatte mit einem Fall zu tun, bei welchem Blasen im PVC-Belag entstanden waren. Der Estrich war vorher abgesperrt worden. Die Absperrung wies nur eine Dicke von ca. 0,1 mm und einen sd-Wert von ca. 0,5 m auf. Dies entspricht eher handelsüblichen Grundierungen zur Staubbindung und zum Porenverschluss.
Kapitel 12.11.4 + 13 + 16.1.3
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