Term: Abnahme
Rechtsgeschäftliche Handlung des Bauherren oder Auftraggebers, bei der er/sie die Leistung körperlich entgegen nimmt, verbunden mit der Erklärung, dass er/sie das hergestellte Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Die Leistung soll mangelfrei sein, die Abnahme darf aber nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden. Eine Abnahme ist sowohl bei einem VOB-Vertrag wie auch bei einem BGB-Vertrag notwendig. Das BGB stellt keinerlei Vorgaben, wie eine Abnahme durchzuführen ist. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die VOB/B beinhaltet Form- und Fristenregelungen zum Vollzug der Abnahme.
Kapitel 13
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