Term: Barfußbereiche
Wenn in barfuß begangenen Räumen (z. B. Saunen) Reinigungspersonal tätig ist und von diesem Schuhe (Sportschuhe, Stiefel, Badesandalen, o. Ä.) getragen werden aber gleichzeitig auch Barfußgänger vorhanden sind, müssen sowohl die Anforderungen der BGR 181 (bisher ZH 1/571) als auch der GUV-I 8 527 (bisher GUV 26.17) von dem Bodenbelag erfüllt werden. In Barfußbereichen gelten Oberflächentemperaturen von 27 bis 29 Grad Celsius als behaglich.
Kapitel 12.3.1.1.1 + 12.3.5 + 17.6.1 + 17.6.2
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