Term: Vorgewerk

Jeder Handwerker hat die Verpflichtung, das Gewerk des vor ihm tätigen Handwerkers zu prüfen, insofern dieses Einfluss auf seine Leistung hat.

Kapitel 12.3.2 + 12.3.4.6.1 + 14.3.1 + 14.3.2

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