Term: Verlegerichtung

Gemäß VOB, Teil C, DIN 18 365, 3.4.5 bleibt die Verlegerichtung des Bodenbelags dem Auftragnehmer überlassen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass einem großen Beanstandungspotenzial und Unzufriedenheit von Kunden im Vorfeld vorgebeugt werden kann, wenn die jeweilige Verlegerichtung, die Nähte sowie der anfallende Verschnitt mit dem Auftraggeber vor der Verlegung abgesprochen werden.

Kapitel 17.2.11

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