Term: Stolperkante

Die meisten Regelwerke sprechen von einer ‘Stolperkante’ oder ‘Stolperfalle’, wenn in rutschgefährdeten Räumen, bezogen auf die Nutzschicht punktuell (z. B. jenseits einer Rissflanke), eine Höhendifferenz von 4 mm erreicht oder überschritten ist. Die Berufsgenossenschaften stellen diese Anforderung auch an Arbeitsräume. Bei besonders sensiblen Nutzungen (wie z. B. in Pflegeheimen) sowie bei Stufenflächen von Gebäudetreppen kann jedoch bereits eine Höhendifferenz von 2 mm als Stolperkante wirken. Gemäß Urteil verschiedener Gerichte müssen allerdings Passanten i. d. R. mit geringen Unebenheiten im Boden rechnen, wenn Sie von der Straße her ein Lokal betreten. Bis zu zwei Zentimeter, im Vergleich zum Niveau der Außenflächen, können gemäß Interpretation einiger Richter, noch akzeptabel sein. Als Beispiel sind Türschwellen oder Niveauunterschiede im Eingangsbereich zu nennen.

Kapitel 12.14.5.1 + 14.3.3 + 17.6.1

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