Term: Sachverständigenvergütung (vor Gericht)
Die Grundlage hierfür ist in Deutschland das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Das Gericht fordert die ungefähren Kosten für die Erstellung des Gutachtens als Vorschuss von der/den Partei(en) an. Der Sachverständige muss abschätzen, ob dieser Vorschuss für seine Aufwändungen ausreicht. Versäumt er ein rechtzeitiges Nachfordern, darf seine Vergütungsforderung i. d. R. den Vorschuss nur um maximal 20 % übersteigen.
Kapitel 16
« Back to Glossary Index