Term: Privatgutachten

Das Privatgutachten wird im Auftrag einer Partei erstellt, die auch die damit verbundenen Kosten trägt. Es ist an keine Form gebunden. Der Sachverständige haftet dennoch für seine Aussagen, u. U. auch Dritten gegenüber. Das Gutachten wird in einem möglichen Rechtsstreit (auch bei Beauftragung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für diese Aufgabe) als Parteienvortrag gewertet. Der Auftraggeber kann versuchen, die Kosten später im Zuge eines Prozesses einzuklagen, wenn er als fachtechnischer Laie die Mangelhaftigkeit des Gewerks nur mit Hilfe eines Gutachtens feststellen bzw. nachweisen konnte.

« Back to Glossary Index